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Der Anspruch der Arbeit- und Dienstgeber*innen

Neben der von Hass im Netz betroffenen Person selbst kann auch die bzw. der Arbeit- oder Dienstgeber*in gegen die Persönlichkeitsrechtsverletzung (das Hassposting) gerichtlich vorgehen. Dies wurde mit dem Gesetzespaket "Hass im Netz" eingeführt und ist in § 20 Abs. 2 ABGB geregelt.

Wenn Hasspostings gegen Mitarbeiter*innen in Zusammenhang mit deren Arbeit gerichtet sind, steht unter bestimmten Voraussetzungen auch der bzw. dem Arbeit- oder Dienstgeber*in die Klage offen. Das ist der Fall, wenn das Hassposting geeignet ist, entweder

  • die Möglichkeiten der Arbeit- oder Dienstgeberin bzw. des Arbeit- oder Dienstgebers, die bzw. den Mitarbeiter*in einzusetzen, nicht unerheblich zu beeinträchtigen, oder
  • das Ansehen der Arbeit- oder Dienstgeberin bzw. des Arbeit- oder Dienstgebers erheblich zu schädigen.

Dasselbe gilt für Personen, die etwa für einen Verein ehrenamtlich tätig und wegen dieser Tätigkeit Hass im Netz ausgesetzt sind: hier kann der Verein klagen.

Auch Organe einer Körperschaft fallen unter diese Bestimmung: so kann etwa die Gemeinde gegen Hasspostings vorgehen, die gegen die bzw. den Bürgermeister*in gerichtet sind, oder eine GmbH gegen Hasspostings, die gegen die bzw. den Geschäftsführer*in gerichtet sind.

Arbeit- oder Dienstgeber*innen können auch eine Klage im neuen Mandatsverfahren  einbringen, wenn unter den genannten Voraussetzungen ein Hassposting die Menschenwürde der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters verletzt.

 

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