Der Anspruch der Arbeit- und Dienstgeber*innen
Neben der von Hass im Netz betroffenen Person selbst kann auch die bzw. der Arbeit- oder Dienstgeber*in gegen die Persönlichkeitsrechtsverletzung (das Hassposting) gerichtlich vorgehen. Dies wurde mit dem Gesetzespaket "Hass im Netz" eingeführt und ist in § 20 Abs. 2 ABGB geregelt.
Wenn Hasspostings gegen Mitarbeiter*innen in Zusammenhang mit deren Arbeit gerichtet sind, steht unter bestimmten Voraussetzungen auch der bzw. dem Arbeit- oder Dienstgeber*in die Klage offen. Das ist der Fall, wenn das Hassposting geeignet ist, entweder
- die Möglichkeiten der Arbeit- oder Dienstgeberin bzw. des Arbeit- oder Dienstgebers, die bzw. den Mitarbeiter*in einzusetzen, nicht unerheblich zu beeinträchtigen, oder
- das Ansehen der Arbeit- oder Dienstgeberin bzw. des Arbeit- oder Dienstgebers erheblich zu schädigen.
Dasselbe gilt für Personen, die etwa für einen Verein ehrenamtlich tätig und wegen dieser Tätigkeit Hass im Netz ausgesetzt sind: hier kann der Verein klagen.
Auch Organe einer Körperschaft fallen unter diese Bestimmung: so kann etwa die Gemeinde gegen Hasspostings vorgehen, die gegen die bzw. den Bürgermeister*in gerichtet sind, oder eine GmbH gegen Hasspostings, die gegen die bzw. den Geschäftsführer*in gerichtet sind.
Arbeit- oder Dienstgeber*innen können auch eine Klage im neuen Mandatsverfahren einbringen, wenn unter den genannten Voraussetzungen ein Hassposting die Menschenwürde der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters verletzt.